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Stellungnahme zum Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)

Am 28. März 2024 ging unsere Stellungnahme an das Eidgenössische Departement des Innern EDI, Frau Bundesrätin Baume-Schneider, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV


Unsere Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist hier zusammengefasst:

Mit dem BISS sollen in der 1. Säule die Versicherten, die Behörden und andere Akteure Daten einfach und sicher elektronisch austauschen können.
Der Bundesrat will deshalb die Durchführung von AHV, IV, Ergänzungsleistungen und Familienzulagen digitalisieren. Kernstück ist eine neue elektronische Sozialversicherungsplattform.

Zugängliche digitale Dienstleistungen sind für blinde und sehbehinderte Menschen von zentraler Bedeutung.

Obwohl die Schweiz vertraglich und gesetzlich verpflichtet ist, die barrierefreie Nutzung elektronischer Dienste sicherzustellen, zeigt die Erfahrung, dass den gesetzlichen Grundlagen oft die nötige Durchsetzungskraft fehlt. Entsprechend erwartet der Schweizerische Blindenbund, dass bei Vorlagen, die digitale Dienstleistungen enthalten, dieses Thema gebührend berücksichtigt wird.

Ein nationaler Informations- und Kommunikationskanal erleichtert die Einhaltung der Barrierefreiheit
Aus Sicht der Barrierefreiheit macht es Sinn, einen nationalen, einheitlichen, sicheren, zuverlässigen und barrierefreien Informations- und Kommunikationskanal aufzubauen. Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass die involvierten kantonalen Akteure in die Erarbeitung der Plattform miteinbezogen werden.

Das Thema ist komplex und betrifft die ganze Lebensdauer von Projekten
Die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Behindertengleichstellung müssen über die gesamte Anwendungsdauer und von sämtlichen Beteiligten eingehalten werden. Ein weiterer Bestandteil ist die flächendeckende Sensibilisierung sämtlicher Personen, die an der Entwicklung, Umsetzung und Instandhaltung des Projektes beteiligt sind. Betroffene sollen mit Hilfe von Usability-Tests auf sämtlichen Ebenen und in allen Phasen des Projektes miteinbezogen werden.

Bereits die Authentifizierung kann das "Aus" für blinde Menschen bedeuten
Im Zusammenhang mit der E-ID muss hier erwähnt werden, dass die Vernehmlassungsvorlage zur E-ID das Thema Barrierefreiheit nicht auf dem Radar hatte. Dank diverser Rückmeldungen aus den Reihen der Behindertenorganisationen wurde die Vorlage nun diesbezüglich verdeutlicht und geschärft. Es ist zu hoffen, dass die Barrierefreiheit greift und die E-ID auch von Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung von Anfang an benutzt werden kann.

Betroffene gibt es nicht nur auf Seite der Versicherten
Wir weisen darauf hin, dass rund 377'000 Personen in der Schweiz sehbehindert oder blind sind, Tendenz steigend. Diese Menschen sind nicht nur auf Seite der Versicherten zu finden, sondern sind auch Arbeitnehmende der beteiligten Stellen oder gehören zu den weiteren Akteuren, die auf die Plattform zugreifen können müssen.

Sich an den Standards zu Barrierefreiheit zu orientieren, reicht nicht aus
Für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen müssen die digitalen Angebote, vor allen anderen Ansprüchen, einfach barrierefrei sein. Es reicht für Sie deshalb nicht, sich, wie im Bericht geschrieben, an den Standards zu Barrierefreiheit und Accessibility zu orientieren.

Aus diesen Gründen stellen wir folgende Anträge:

  1. Im Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist ein eigener Artikel «Barrierefreiheit» aufzunehmen. Darin ist der Grundsatz der barrierefreien Nutzbarkeit festzuschreiben.
  2. In den Ausführungsbestimmungen zum BISS ist ein eigenes Kapitel zur Barrierefreiheit aufzunehmen. In diesem Kapitel ist detailliert zu beschreiben wie die Zugänglichkeit der E-Sozialversicherungsplattform und die Login-Funktion mit eindeutiger Authentifizierungsmöglichkeit für Menschen mit Behinderung sichergestellt wird.
  3. Zur Kontrolle der Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) ist ein Auftrag an eine anerkannte Fachinstitution zu erteilen, die zusammen mit betroffenen Personen die Infrastruktur im Hinblick auf die Barrierefreiheit prüft.

Bis heute sind die Grundlagen des Behindertengleichstellungsrechts im Dienstleistungsbereich und insbesondere im Bereich der E-Accessibility in der Praxis zu wenig bekannt. Sogar in den Bundes- und Kantonsverwaltungen sind sich viele Behörden ihrer Verpflichtungen immer noch zu wenig bewusst.

Eine klare Verankerung und Konkretisierung der behindertengleichstellungsrechtlichen Anforderungen in der jeweils relevanten Spezialgesetzgebung können dies ändern und zur konsequenten Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen beitragen.

 

 

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