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Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente

Am 27. Juni 2024 ging unsere Stellungnahme an das Eidgenössische Departement des Innern EDI, Frau Bundesrätin Baume-Schneider

Unsere Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz zum Bundesgesetz über die Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente (ganzer Text).

Am 03.03.2024 haben Volk und Stände die Initiative für eine 13. AHV-Altersrente angenommen.

Die Volksinitiative verlangt, dass die 13. Altersrente spätestens auf den
01.01.2026 umgesetzt wird.

Die Altersrenten der AHV werden um einen Zuschlag von einem Zwölftel der Jahresrente erhöht, ohne dass dabei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlischt oder gekürzt wird.

Am 22.05.2024 eröffneten Sie gestützt auf die am 27.03.2024 festgelegten Eckwerte zur Umsetzung der Initiative ein verkürztes Vernehmlassungsverfahren, das aus zwei separaten Teilen besteht:

1. Teil: Umsetzung und
2. Teil: Finanzierung.

Die 1. Säule ist auch für blinde und sehbehinderte Menschen der wichtigste Pfeiler ihrer sozialen Sicherheit. Für zahlreiche Betroffene ist die IV-Rente die Basis ihrer Existenzsicherung, die bei Erreichen des Referenzalters in der AHV-Rente mündet.

Aus diesem Grund erlauben wir uns als Schweizerischer Blindenbund, Selbsthilfe-Organisation blinder und sehbehinderter Menschen, im Rahmen Ihres Vernehmlassungsverfahrens zur 13. AHV-Rente Stellung zu nehmen.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Varianten zur Finanzierung der 13. Rente bestehen für den Schweizerischen Blindenbund zurzeit keine eindeutigen Präferenzen.

Sollte sich die temporär vorgesehene Senkung des Bundesbeitrages von heute 20,2 Prozent auf 18,7 Prozent der Ausgaben der AHV als dauerhafte Kürzung des Bundesbeitrages herausstellen, so würde sich der Schweizerische Blindenbund klar gegen eine Änderung von Art. 103 IVG aussprechen.

Der Schweizerische Blindenbund nutzt die Gelegenheit der Vernehmlassung jedoch, um nochmals mit Nachdruck die Notwendigkeit der Einführung einer 13. IV-Rente zu betonen.

Einheit der 1. Säule der Existenzsicherung gefährdet

Gemäss Art. 112 Abs. 2 Bst. b der Bundesverfassung haben die AHV- und die IVRenten den Existenzbedarf angemessen zu decken, gemäss Art. 112a Abs.1 decken die Ergänzungsleistungen den nicht bereits durch AHV und IV gedeckten Teil. Die erste Säule der Existenzsicherung ist aus Verfassungsperspektive klar als Einheit zu betrachten. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, die Deckung des Existenzbedarfs in der IV anders zu regeln als bei den Altersrenten. Ein tieferes Niveau der Existenzsicherung bei Behinderung im Vergleich zum Alter erscheint auf Grund des Gleichheitsgebots und Diskriminierungsverbots nicht verfassungskonform.

Bundesrat und Parlament haben sich in der Vergangenheit denn auch stets bemüht, die beiden Sozialversicherungen gemeinsam weiterzuentwickeln. Die Renten der IV entsprechen gemäss geltender Ordnung jenen der AHV (Art. 37 Abs. 1 IVG. Auch viele weitere Mechanismen sind identisch.)

Im Abstimmungskampf zur 13. AHV-Rente hat der Bundesrat immer wieder betont, es sei nicht kohärent, ausschliesslich die Altersrenten zu erhöhen.

Wird nun die Einführung der 13. Rente auf die Altersrente beschränkt, ist dies ein Bruch, welcher die Einheit der Existenzsicherung bedroht.

13. IV-Rente aus wirtschaftlicher Perspektive angebracht

Auch aus wirtschaftlicher Perspektive ist die Einführung einer 13. IV-Rente angebracht. Die 13. AHV-Rente ist für viele Rentenbeziehende ein notwendiger Beitrag zur Existenzsicherung. Noch viel stärker trifft dies aber auf die IV-Rentner:innen zu: Heute müssen 50.2% der IV-Rentner:innen Ergänzungsleistungen beziehen um ihren Existenzbedarf zu decken. Dies im Vergleich zu 12.3% der Personen mit einer AHV-Rente. Die EL3 Quote der IV-Rentner:innen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Bei den unter 50-
Jährigen beträgt die EL-Quote sogar deutlich über 60%, weil diese Personen kaum eine Möglichkeit hatten, eine zweite Säule aufzubauen. Die steigenden Lebenshaltungskosten treffen die IV-Rentner:innen deshalb besonders hart.

Aufgrund des hohen Armutsrisikos von IV-Rentner:innen und des Prinzips der
Einheit bei der 1. Säule der Existenzsicherung ist der Bedarf für eine 13. IV-Rente offensichtlich.

Der Schweizerische Blindenbund fordert den Bundesrat auf, die Einführung einer 13. IVRente und deren Finanzierung umgehend an die Hand zu nehmen, so wie dies auch die parlamentarische Initiative 24.424 der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates fordert.

Das IVG und das ELG sind entsprechend anzupassen. Die Finanzierung dieser
zusätzlichen 13. IV-Rente soll analog und im Gleichschritt mit der Umsetzungsvorlage zur angenommenen Volksinitiative zur 13. AHV-Rente erfolgen. Zudem ist sicherzustellen, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Kürzung noch zum Verlust des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen führt.
Bei der Diskussion um die Mehrkosten gilt es zu beachten, dass die Finanzperspektiven der IV auf Kurs sind. Aufgrund der demografischen Entwicklung (Pensionierung von geburten- und rentenstarken Jahrgängen) sind weitere Entlastungen der IV zu erwarten.

Die positiven Umlageergebnisse von 2022 und 2023 bestätigen diesen Trend.

 

 

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