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Vernehmlassungsantwort zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Entlastungspaket 2027

Am 5. Mai 2025 ging unsere Stellungnahme an das Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Frau Bundespräsidentin Karin Keller-Sutter


Unsere Vernehmlassungsantwort zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Entlastungspaket 2027:

Am 29. Januar 2025 hat der Bundesrat das EFD beauftragt, zum Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Als Selbsthilfeorganisation blinder und sehbehinderter Menschen nimmt der Schweizerische Blindenbund Stellung zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Entlastungspaket 2027, insbesondere zur geplanten Änderung von Art. 7 Abs. 2 SuG.

A. Allgemeines
Finanzhilfen nach Art. 74 IVG fördern die Selbständigkeit von Menschen mit Behinderungen durch Beratungs- und Unterstützungsangebote. Diese spezialfinanzierten Mittel aus dem IV-Fonds belaufen sich aktuell auf rund 154 Millionen Franken jährlich.

B. Materielle Bemerkungen zu Art. 7 Abs. 2 SuG

Ausnahmeregelung für IV-Finanzhilfen
Da es sich bei den Finanzhilfen nach Art. 74 IVG um zweckgebundene Mittel handelt, soll Art. 7 Abs. 2 SuG entsprechend ergänzt werden:

„Davon ausgenommen sind spezialfinanzierte Finanzhilfen, wie insbesondere solche aus dem IV-Fonds."

50-Prozent-Grenze nur als Gesamtsicht
Sollte keine Ausnahme geschaffen werden, ist sicherzustellen, dass die 50%-Grenze über alle Organisationen hinweg und nicht individuell verstanden wird. Eine starre Anwendung auf einzelne Träger gefährdet wichtige Angebote für Menschen mit Behinderung.

Rechtssicherheit
Die bisherige Praxis des BSV beruhte auf einer Gesamtsicht. Eine Abweichung würde bestehende Strukturen destabilisieren und dem Vertrauensschutz widersprechen.

 

 

 

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